Die Vergabebehörde verweist in diesem Zusammenhang u.a. darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht rechtsunkundig im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei (vgl. BGE 135 lll 374 E. 1.2.2.2) und sich daher nicht auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung hätte verlassen dürfen, zumal sie in dieser Sache von X beraten worden sei. Ferner sei ein weiteres Zuwarten mit der Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde von zehn Tagen nach der Mandatierung eines Rechtsanwalts am 12. November 2014, der sofort hätte erkennen müssen, dass die Rechtsmittelbelehrung von 30 Tagen unzutreffend war, nicht statthaft.