Die 10-tägige Frist habe damit am 13. November 2014 zu laufen begonnen und sei mit der Eingabe vom 24. November 2014 gewahrt. Die Vergabebehörde verweist in diesem Zusammenhang u.a. darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht rechtsunkundig im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei (vgl. BGE 135 lll 374 E. 1.2.2.2) und sich daher nicht auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung hätte verlassen dürfen, zumal sie in dieser Sache von X beraten worden sei.