Ihr Absageschreiben ging der Beschwerdeführerin frühestens am 25. Oktober 2014 zu. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 24. November 2014 der Post übergeben und erfolgte mithin nach Ablauf der 10-tägigen Frist gemäss § 27 Abs. 1 öBG. 3.2. Die Beschwerdeführerin macht dazu geltend, sie habe die Verfügung am 25. Oktober 2014 abgeholt. Mit der Eingabe vom 24. November 2014 sei die 30-tägige Frist damit gewahrt. Sofern § 28 Abs. 1 lit. b öBG und damit lediglich eine 10-tägige Beschwerdefrist einschlägig sei, werde auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung des Vertrauensschutzes in Bezug auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung verwiesen.