a) gehört, innert zehn Tagen seit Zustellung mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Demgegenüber belehrte das Absageschreiben an die Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert einer Frist von 30 Tagen unter Verweis auf § 130 VRG. Diese Rechtsmittelbelehrung erweist sich in Anbetracht der spezialgesetzlichen Regelung nach § 27 Abs. 1 öBG als falsch, was die Vergabebehörde im Beschwerdeverfahren denn auch anerkennt. Ihr Absageschreiben ging der Beschwerdeführerin frühestens am 25. Oktober 2014 zu.