| | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. 3.1. Der Sachentscheid setzt neben der Beschwerdebefugnis auch die frist- und formgerechte Rechtsvorkehr voraus (§ 107 Abs. 2 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]). Nach § 28 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die öffentlichen Beschaffungen (öBG; SRL Nr. 733) können Verfügungen gemäss § 27 Abs. 1 öBG, zu welchen auch der Zuschlag (lit. a) gehört, innert zehn Tagen seit Zustellung mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.