{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-319_2015-02-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10401", "Checksum": "3a180e345858eb1ba2a8a1e6d19bc0ba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 319"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 23.02.2015 7H 14 319"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handeln innerhalb vernünftiger Frist bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung im Vergabeverfahren. 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Der Ausschluss der Möglichkeit zur Wiederherstellung von Fristen im öBG lässt darauf schliessen, dass eine Ausdehnung der ohnehin nur zehn Tage betragenden Rechtsmittelfrist um weitere zehn Tage nicht zulässig ist. | § 36 VRG, § 107 Abs. 2 VRG, 114 VRG; § 27 Abs. 1 öBG, § 28 Abs. 2 öBG, § 35 Abs. 2 öBG. | Öffentliches Beschaffungswesen\n\n Bestimmung nicht nur hätte kenne müssen, sondern auch tatsächlich kannte. Nach der dargestellten Rechtsprechung konnte seine Klientschaft deshalb nicht mehr davon ausgehen, dass die Rechtsmittelfrist – entsprechend der Belehrung im Schreiben vom 24. Oktober 2014 – 30 Tage beträgt. Damit durfte sich die Beschwerdeführerin ab der Mandatierung des Rechtsanwalts vom 12. November 2014 nicht mehr auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes im Zusammenhang mit der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung berufen, da der Rechtsanwalt ihre Fehlerhaftigkeit allein schon durch die Konsultierung der massgeblichen Gesetzesbestimmung hat erkennen können. Dass eine Mandatierung vor dem 12. November 2014 erfolgt wäre, ist nicht ersichtlich. Dieses Datum ergibt sich denn auch aus der aufgelegten Vollmacht. 3.5.3. Vor diesem Hintergrund musste der Beschwerdeführerin nach dem Beizug des Rechtsanwalts klar sein, dass die Rechtsmittelfrist zehn Tage betragen hätte und damit bereits abgelaufen war. Angesichts dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob im Sinn von § 36 VRG Gründe für eine Wiederherstellung der verpassten Frist vorliegen. Nach Lehre und Praxis sind dafür nur Gründe als erheblich zu betrachten, die der prozessführenden Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Dabei können auch Hinderungsgründe subjektiver Art eine Wiederherstellung rechtfertigen, wobei bei der Prüfung der Hinderungsgründe ein strenger Massstab anzuwenden ist (LGVE 1993 II Nr. 46 mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 05 371 vom 22.2.2006 E. 2a). Allerdings bildet § 36 VRG gerade eine derjenigen Ausnahmen, welche gemäss § 35 Abs. 2 öBG im Beschwerdeverfahren keine Anwendung finden. Eine Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist nach § 36 VRG ist damit im vorliegenden Verfahren nicht möglich. 3.5.4. Da der Beschwerdeführerin aber aufgrund des ihr bis zum Zeitpunkt der Mandatierung eines Rechtsanwalts zukommenden Vertrauensschutzes kein Nachteil resultieren darf, ist von diesem gemäss der zitierten Rechtsprechung ein Handeln innerhalb vernünftiger Frist gefordert. Welche Frist dies ist, entscheidet sich wie dargelegt nach den Umständen des Einzelfalls. Gemäss dem Gesetz entscheidet das Kantonsgericht in einem schnellen Verfahren (§ 28 Abs. 2 öBG). Das Vergabeverfahren soll ohne grosse Verzögerungen durchgeführt werden (Botschaft des Regierungsrats vom 13.2.1998 [B 112] in: Verhandlungen des Grossen Rates 2/1998 S. 290 ff., S. 312). Aufgrund dieses Leitgedankens dürfte denn auch die Wiederherstellung von Fristen ausgeschlossen worden sein. Eine Wiederherstellung wäre nach dieser hier gerade nicht anwendbaren Bestimmung von § 36 VRG innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisgrunds zu beantragen und gleichzeitig die versäumte Handlung nachzuholen. Der Ausschluss dieser Möglichkeit deutet gerade darauf hin, dass eine Ausdehnung der ohnehin nur zehn Tage betragenden Rechtsmittelfrist um weitere zehn Tage im öffentlichen Beschaffungsrecht gerade verhindert werden soll. Unter diesem Gesichtswinkel ist daher eine zehn Tage nach Kenntnis der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht mehr als innert vernünftiger Frist zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin macht denn auch keine anderweitigen Gründe geltend, weshalb ihr das Einreichen der Beschwerde erst nach zehn Tagen möglich war. Aufgrund dieser Ausführungen erweist sie sich als verspätet. 3.5.5. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Vergabebehörde am 7. November 2014 noch eine Änderung der Absageverfügung vorgenommen habe, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Auch wenn der Ergänzung zur Absageverfügung Entscheid- oder Berichtigungscharakter zukäme, wie von der Beschwerdeführerin impliziert wird, und die Rechtsmittelfrist von zehn Tagen damit neu zu laufen begonnen hätte, könnte sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Ergänzung datiert vom Freitag, 7. November 2014 und dürfte demnach mangels gegenteiliger Angaben von der Beschwerdeführerin am 10. November 2014 entgegen genommen worden sein. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wäre damit auch in diesem Fall verspätet erfolgt. Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin aus der Besprechung vom 18. November 2014 etwas zu ihren Gunsten ableiten. Spätestens nach dieser Besprechung wäre sie gehalten gewesen, die Beschwerde unverzüglich einzureichen. Ferner ist aus dem von der Beschwerdeführerin angeführten Bundesgerichtsurteil 6B_295/2011 vom 26. August 2011, mit welchem die Einsprache in einem Strafverfahren innert einer zehntägigen Frist ab Kenntnisnahme durch den Rechtsanwalt sinngemäss als rechtzeitig erfolgt erachtet wurde, nichts Gegenteiliges zu schliessen: Einerseits bezieht sich dieser Entscheid auf eine Einsprache im Strafverfahren, andererseits war in diesem Verfahren der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten und war eine rechtsgültige Zustellung des Entscheids nach Art. 87 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) damit nur an diesen möglich und aufgrund dessen für den Fristenlauf die Kenntnisnahme durch den Rechtsanwalt massgebend (BGer-Urteil 1B_700/2011 vom Urteil vom 7.2.2012 E. 2.1). 3.6. Infolge dieser Umstände ist die Eingabe vom 24. November 2014 verspätet erfolgt (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 03 193 vom 1.9.2003 E. 1d). Deshalb ist auf die"}