{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-319_2015-02-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10401", "Checksum": "3a180e345858eb1ba2a8a1e6d19bc0ba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 319"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 23.02.2015 7H 14 319"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handeln innerhalb vernünftiger Frist bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung im Vergabeverfahren. 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Der Ausschluss der Möglichkeit zur Wiederherstellung von Fristen im öBG lässt darauf schliessen, dass eine Ausdehnung der ohnehin nur zehn Tage betragenden Rechtsmittelfrist um weitere zehn Tage nicht zulässig ist. | § 36 VRG, § 107 Abs. 2 VRG, 114 VRG; § 27 Abs. 1 öBG, § 28 Abs. 2 öBG, § 35 Abs. 2 öBG. | Öffentliches Beschaffungswesen\n\n massgebende Gesetzesbestimmung ausfindig zu machen und gegebenenfalls auszulegen (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1; Amstutz/Arnold, a.a.O., Art. 49 BGG N 10; Schwank/Uhlmann, in: Praxiskomm. zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [Hrsg. Waldmann/Weissenberger], Zürich 2009, Art. 38 VwVG N 20). Von Anwälten und anderen berufsmässig vor Behörden auftretenden Personen wird demnach ein höheres Mass an Sorgfalt erwartet, als von einer rechtsunkundigen Privatperson (BGE 138 I 49 E. 8.3.2 mit Hinweisen, 117 Ia 299 E. 2; vgl. auch BGer-Urteil 4A_121/2012 vom 10.9.2012 E. 2.6.1). Infolgedessen wird gerade von Juristen eine \"Grobkontrolle\" der Rechtsmittelbelehrung verlangt (BGE 117 Ia 125 E. 3a; Urteile des Verwaltungsgerichts Luzern V 02 14 vom 8.2.2002 E. 1c und V 04 123 vom 3.5.2004 E. 1c). Richtschnur für die Beurteilung der Frage, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist, bildet der Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet. So lässt sich mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit nicht vereinbaren, dass ein Verwaltungsakt wegen mangelhafter Rechtsmittelbelehrung jederzeit an den Richter weitergezogen werden kann. Dies hat vielmehr innerhalb einer zeitlichen Befristung zu geschehen, die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls als vernünftig erscheint und gleichzeitig diesen Prinzipien Rechnung trägt (BGE 111 V 149 E. 4c, 106 V 97 E. 2a, 104 V 166 E. 3; BGer-Urteil 2D_76/2007 vom 6.7.2007 E. 2.3.2). 3.4. Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Zuschlagsverfügung nicht anwaltlich vertreten. Anhaltspunkte dafür, dass die für sie handelnde Person über hinreichende Rechtskenntnisse verfügte oder (namentlich aufgrund früherer Verfahren) die Länge der Frist für Beschwerden gegen Entscheide der Vergabebehörden in Submissionsverfahren gekannt hätte oder zumindest hätte kennen müssen, sind nicht ersichtlich. Dass sie sich nach Lage der Akten bereits an Submissionsverfahren beteiligt hat, lässt nicht den Schluss zu, dass sie auch Kenntnis über die spezialgesetzliche Rechtsmittelfrist von zehn Tagen gehabt hätte. Wer bereits Offerten in einem Submissionsverfahren eingereicht hat, weiss nicht zwingend über die Dauer einer Rechtsmittelfrist gegen eine Zuschlagsverfügung Bescheid. Ferner trat die Beschwerdeführerin bis anhin noch nicht als Verfahrenspartei in einem Submissionsbeschwerdeverfahren nach öBG vor dem Verwaltungsgericht bzw. ab 1. Juni 2013 dem Kantonsgericht auf. Die Behauptung, der Berater der Beschwerdeführerin verfüge über entsprechende juristische Kenntnisse, vermag die Vergabebehörde durch nichts zu belegen. Zudem ist zu beachten, dass die Vergabebehörde und die Beschwerdeführerin während der eigentlichen Beschwerdefrist von zehn Tagen eine Besprechung durchführten, ohne dass die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung thematisiert worden wäre. Wenn die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen den – auf die ordentliche Frist gemäss VRG hinweisenden – Angaben einer im Submissionsrecht erfahrenen Behörde vertraut und diese nicht überprüft hat, liegt darin keine Unsorgfalt, die es nicht zuliesse, das Vertrauen auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung zu schützen (vgl. dazu BGE 135 III 374 E. 1.2.2.2 mit Hinweis). Daher steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin zumindest bis zur Mandatierung eines Rechtsanwalts (vgl. E. 3.5 hernach) auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann. Sie konnte daher auf die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung vertrauen und davon ausgehen, dass die Rechtsmittelfrist 30 Tage beträgt. 3.5. 3.5.1. Zu beachten ist allerdings, dass die Beschwerdeführerin am 12. November 2014 einen Rechtsanwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat. Dieser führte denn auch am 18. November 2014 eine Besprechung mit der Vergabebehörde durch. Die Kenntnisse dieses Rechtsvertreters hat die Beschwerdeführerin sich anrechnen zu lassen. 3.5.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in der Regel nicht von einer groben Unsorgfalt des Anwalts auszugehen, wenn die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung nicht auf einem Versehen der Behörde beruht, sondern auf eine nicht im vorneherein unhaltbaren Würdigung der Rechtslage verbunden mit der behördlichen Überzeugung, die Belehrung entspreche der gesetzlichen Ordnung, zurückzuführen ist (vgl. etwa BGer-Urteile 5A_536/2011 vom 12.12.2011 E. 4.3.5 und 6B_4/2012 vom 12.6.2012 E. 2). Ergibt sich demgegenüber die Fehlerhaftigkeit schon aus dem Wortlaut des Gesetzes, so wird die grobe Sorgfaltswidrigkeit des Anwalts in der Regel zu bejahen sein (vgl. etwa BGer-Urteil 1C_280/2010 vom 16.9.2010 E. 2.3). Die Rechtsmittelfrist in einem Submissionsverfahren beträgt nach § 27 Abs. 1 öBG zehn Tage (vgl. auch Art. 15 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB; SRL Nr. 733a]). Damit ergibt sich die Dauer der Rechtsmittelfrist unmittelbar aus dem Gesetz und geht aufgrund ihrer spezialgesetzlichen Regelung der Rechtsmittelfrist gemäss § 130 VRG vor. Die Konsultierung der massgeblichen Bestimmungen hat damit genügt, um die korrekte Rechtsmittelfrist ausfindig zu machen. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin legt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die richtige Rechtsmittelfrist denn auch mit den entsprechenden Bestimmungen dar, woraus zu folgern ist, dass er die"}