{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-02-23", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-319_2015-02-23.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10401", "Checksum": "3a180e345858eb1ba2a8a1e6d19bc0ba"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 319"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 23.02.2015 7H 14 319"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handeln innerhalb vernünftiger Frist bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung im Vergabeverfahren. 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Der Ausschluss der Möglichkeit zur Wiederherstellung von Fristen im öBG lässt darauf schliessen, dass eine Ausdehnung der ohnehin nur zehn Tage betragenden Rechtsmittelfrist um weitere zehn Tage nicht zulässig ist. | § 36 VRG, § 107 Abs. 2 VRG, 114 VRG; § 27 Abs. 1 öBG, § 28 Abs. 2 öBG, § 35 Abs. 2 öBG. | Öffentliches Beschaffungswesen\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. 3.1. Der Sachentscheid setzt neben der Beschwerdebefugnis auch die frist- und formgerechte Rechtsvorkehr voraus (§ 107 Abs. 2 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]). Nach § 28 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die öffentlichen Beschaffungen (öBG; SRL Nr. 733) können Verfügungen gemäss § 27 Abs. 1 öBG, zu welchen auch der Zuschlag (lit. a) gehört, innert zehn Tagen seit Zustellung mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Demgegenüber belehrte das Absageschreiben an die Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert einer Frist von 30 Tagen unter Verweis auf § 130 VRG. Diese Rechtsmittelbelehrung erweist sich in Anbetracht der spezialgesetzlichen Regelung nach § 27 Abs. 1 öBG als falsch, was die Vergabebehörde im Beschwerdeverfahren denn auch anerkennt. Ihr Absageschreiben ging der Beschwerdeführerin frühestens am 25. Oktober 2014 zu. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 24. November 2014 der Post übergeben und erfolgte mithin nach Ablauf der 10-tägigen Frist gemäss § 27 Abs. 1 öBG. 3.2. Die Beschwerdeführerin macht dazu geltend, sie habe die Verfügung am 25. Oktober 2014 abgeholt. Mit der Eingabe vom 24. November 2014 sei die 30-tägige Frist damit gewahrt. Sofern § 28 Abs. 1 lit. b öBG und damit lediglich eine 10-tägige Beschwerdefrist einschlägig sei, werde auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung des Vertrauensschutzes in Bezug auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung verwiesen. Die rechtsunkundige Beschwerdeführerin sei nicht dazu verpflichtet nach Gesetzen zu suchen, die in der Rechtsmittelbelehrung nicht erwähnt würden. Zudem habe die Vergabebehörde am 7. November 2014 eine Änderung zur Absageverfügung vorgenommen, ohne eine neue Rechtsmittelfrist zu setzen. Der Rechtsvertreter sei erst am 12. November 2014 um 16.30 Uhr anlässlich einer am Morgen desselben Tages kurzfristig vereinbarten Besprechung mandatiert worden und habe erst zu diesem Zeitpunkt von der Sachlage Kenntnis genommen. Die 10-tägige Frist habe damit am 13. November 2014 zu laufen begonnen und sei mit der Eingabe vom 24. November 2014 gewahrt. Die Vergabebehörde verweist in diesem Zusammenhang u.a. darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht rechtsunkundig im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei (vgl. BGE 135 lll 374 E. 1.2.2.2) und sich daher nicht auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung hätte verlassen dürfen, zumal sie in dieser Sache von X beraten worden sei. Ferner sei ein weiteres Zuwarten mit der Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde von zehn Tagen nach der Mandatierung eines Rechtsanwalts am 12. November 2014, der sofort hätte erkennen müssen, dass die Rechtsmittelbelehrung von 30 Tagen unzutreffend war, nicht statthaft. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweise sich daher als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei. 3.3. Nach Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) handeln staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben und hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Als Grundsatz des öffentlichen Prozessrechts wird aus dem Prinzip von Treu und Glauben ein Recht auf Vertrauensschutz abgeleitet, welches unter anderem beinhaltet, dass einer Partei aus mangelhafter Eröffnung insbesondere wegen unrichtiger, unvollständiger oder fehlender Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen kann (Amstutz/Arnold, Basler Komm., 2. Aufl. 2011, Art. 49 BGG N 1). Art. 49 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), Art. 38 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) wie auch der hier massgebliche § 114 VRG statuieren diese Regelung ausdrücklich. Aufgrund einer unrichtigen Auskunft kann sich daher eine gesetzliche Frist im Einzelfall verlängern (BGE 117 Ia 422 E. 2a). Wird beispielsweise in der Rechtsmittelbelehrung eine längere Frist als die im Gesetz vorgesehene genannt, gilt Erstere. Ein nach Ablauf der gesetzlichen und vor Ablauf der in der Rechtsmittelbelehrung genannten Frist eingereichtes Rechtsmittel hat daher als rechtzeitig zu gelten. Voraussetzung des Vertrauensschutzes im Falle einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung ist jedoch, dass die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht erkannt wurde und auch bei gebotener Sorgfalt nicht hätte erkannt werden müssen, was sich nach den konkreten Umständen und nach den Rechtskenntnissen der Partei beurteilt. Allerdings vermag bloss grobe prozessuale Unsorgfalt einer Partei oder ihres Vertreters eine mangelhafte Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Bei anwaltlich vertretenen Parteien versagt die Berufung auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung, wenn der Mangel dem Vertreter allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich gewesen wäre. Nicht verlangt wird hingegen, dass neben dem Gesetzestext auch noch die einschlägige Rechtsprechung und Literatur nachgeschlagen wird. Eine nicht rechtskundige, nicht vertretene Partei darf nicht der anwaltlich vertretenen Partei gleichgestellt werden, es sei denn, sie verfüge namentlich aus früheren Verfahren über einschlägige Erfahrungen. Eine Überprüfung der in der Rechtsmittelbelehrung enthaltenen Angaben kann von einer Prozesspartei sodann nur dann verlangt werden, wenn diese über die Kenntnisse verfügt, die es ihr überhaupt ermöglichen, die"}