Im vorliegenden Fall erweist es sich somit als stossend, in Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis keine Nachfrist zur Verbesserung der Rechtsmitteleingabe zu gewähren. Somit hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Bereinigung des Formmangels ihres Rechtsmittels zu setzen. 5. Dem Gesagten nach ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ohne materielle Beurteilung aus prozessualen Gründen gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. |