Im Übrigen erhielt die per E-Mail zugestellte Einsprache bereits eine Begründung; die Beschwerdeführerin hatte daher ebenfalls keinen Grund, um durch Nichtbeachten der Formvorschriften eine Frist zur Verbesserung ihrer Beschwerde und insbesondere der Begründung zu erlangen. Es liegen somit keine Gründe vor, dass die E-Mail-Eingabe der Beschwerdeführerin aus einem anderen Grund als Unwissen erfolgte, was einem Laien bei dieser Rechtsmittelbelehrung auch nicht vorgehalten werden darf. Im vorliegenden Fall erweist es sich somit als stossend, in Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis keine Nachfrist zur Verbesserung der Rechtsmitteleingabe zu gewähren.