Die Beschwerdeführerin sendete sodann ihre E-Mail-Einsprache bereits am 4. Oktober 2014 und somit lediglich zwei Tage nach Erlass der angefochtenen Verfügungen. Sie missachtete die Formvorschrift somit nicht um die Frist wahren zu können, vielmehr hätte sie genügend Zeit gehabt, um ihre Eingabe fristgerecht in Schriftform einzureichen, bzw. die Vorinstanz hätte sie innert der noch laufenden Frist auf den Formmangel hinweisen müssen. So bat die Beschwerdeführerin denn auch in ihrer E-Mail-Einsprache um Mitteilung, ob die Einsprache so akzeptiert werden könne, worauf die Vorinstanz jedoch nicht reagierte. Im Übrigen erhielt die per E-Mail zugestellte Einsprache bereits eine Begründung;