Solche Anhaltspunkte liegen vorliegend nicht vor. So ist nicht bekannt, dass den Verfügungen vom 2. Oktober 2014 ein anderweitiges Verfahren vorausging, aus welchem die Beschwerdeführerin von der Formvorschrift hätte wissen können (bzw. müssen). Auch führte sie und die Vorinstanz ihre Korrespondenz bis zum Einspracheentscheid per E-Mail. Es erstaunt daher nicht, dass die Beschwerdeführerin der Annahme war, sie könne in dieser Form ebenfalls Einsprache erheben. Die Beschwerdeführerin sendete sodann ihre E-Mail-Einsprache bereits am 4. Oktober 2014 und somit lediglich zwei Tage nach Erlass der angefochtenen Verfügungen.