Dies hat zur Folge, dass auf ein per Fax eingereichtes Rechtsmittel nicht eingetreten werden muss, wenn eine Verbesserung durch Nachbringen der Original-Unterschrift innerhalb der gebotenen (Rechtsmittel-) Frist nicht möglich ist; andernfalls hat die Behörde die betreffende Partei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) auf den Mangel aufmerksam zu machen und ihr so die Verbesserung ihrer Eingabe bzw. die Beseitigung des Mangels innert noch laufender Frist zu ermöglichen (vgl. Urteil des Kassationsgericht des Kantons Zürich AA100009 vom 25.10.2010 E. II 5b/dd).