Bei einer per Fax eingereichten Rechtsschrift hat das Bundesgericht eine Heilung durch Nachreichen einer Rechtsschrift mit Originalunterschrift nach Ablauf der Beschwerde- oder Vernehmlassungsfrist bis anhin abgelehnt (BGE 121 II 252 E. 4; BGer-Urteil 9C_739/2007 vom 28.11.2007 E 1.2). Das Bundesgericht geht davon aus, dass die Partei, welche eine Rechtsschrift mit Fax einreicht, bereits von vornherein weiss (bzw. wissen müsste), dass damit gegen das Unterschrifterfordernis verstossen wird und das Ansetzen einer Nachfrist daher nicht in Betracht kommt.