Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Rechtmässigkeit der im angefochtenen Entscheid verfügten Massnahmen ist deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten. 3.4. Da die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2014 nicht formgerecht erfolgte und die Vorinstanz kein Sachurteil hätte fällen dürfen, ist der angefochtene Entscheid somit aufzuheben. 4. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Verbesserung ihrer mangelhaften Eingabe gewähren muss. 4.1. § 135 VRG sieht eine Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Rechtsmittelschrift wegen fehlender Unterschrift nicht explizit vor.