3.3. Hat die Vorinstanz zu Unrecht eine materielle Prüfung vorgenommen, ist es dem Kantonsgericht verwehrt, eine inhaltliche Kontrolle des Einspracheentscheids vorzunehmen. M.a.W. bildet nicht der zu Unrecht auf die Inhaltskontrolle ausgeweitete Anfechtungsgegenstand die Schranke der gerichtlichen Prüfung, sondern allein der rechtmässige, hier auf die Aufhebung mangels Sachurteilsvoraussetzungen limitierte Anfechtungsgegenstand. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Rechtmässigkeit der im angefochtenen Entscheid verfügten Massnahmen ist deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten.