Abweichende Vorschriften des Kantons oder des eidgenössischen Rechts liegen nicht vor. Demnach waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids die Voraussetzungen für einen Sachentscheid nicht gegeben und es hätte auf die Einsprache nicht eingetreten werden dürfen (§ 107 Abs. 2 lit. e VRG). Der von der Vorinstanz gleichwohl erlassene Sachentscheid ist demnach mangelhaft. 3.3. Hat die Vorinstanz zu Unrecht eine materielle Prüfung vorgenommen, ist es dem Kantonsgericht verwehrt, eine inhaltliche Kontrolle des Einspracheentscheids vorzunehmen.