29 BV N 30 m.w.H.). Der Kantonsrat des Kantons Luzern hat jedoch beschlossen, die elektronische Eingabe auch auf kantonaler Ebene einzuführen (vgl. Kantonsblatt Nr. 12 vom 21.3.2015, S. 857 ff.; Ablauf der Referendumsfrist 20.5.2015; voraussichtliches Inkrafttreten 1.9.2015). 3.2. Die Beschwerdeführerin stellte der Vorinstanz ihre Einsprache in Form einer E-Mail zu. Gemäss den obigen Ausführungen genügt eine solche Eingabe den Formvorschriften an eine Rechtsmittelschrift nicht, da insbesondere eine eigenhändige Unterschrift fehlt. Abweichende Vorschriften des Kantons oder des eidgenössischen Rechts liegen nicht vor.