Das Luzerner Verwaltungsverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (vgl. § 26 VRG). Ein Rechtsmittel ist – unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des kantonalen oder des eidgenössischen Rechts – schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (§ 132 Abs. 1 VRG) und von der Partei oder ihrem Vertreter zu unterzeichnen (§ 133 Abs. 2 VRG). Schriftlichkeit bedeutet, dass der Erklärungsinhalt der Eingabe "verurkundet", d.h. in Schriftform auf einem dauerhaften Erklärungsträger (in der Regel auf einem Papierdokument) aufgezeichnet und festgehalten ist (Cavelti, in: Komm. zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [Hrsg. Auer/Müller/Schindler], Zürich 2008, Art.