{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-310_2015-05-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10416", "Checksum": "e97e009062d5329688cd6eb80cd3a241"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["7H 14 310", "2015 IV Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.05.2015 7H 14 310 (2015 IV Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine E-Mail-Einsprache genügt den Formvorschriften nicht. Reicht ein juristischer Laie innert Rechtsmittelfrist eine Einsprache per E-Mail ein, hat die Rechtsmittelinstanz – unter Vorbehalt, dass die Eingabe nicht gegen Treu und Glauben verstösst und bewusst erfolgte, um eine Fristerstreckung zu erwirken – dem Einsprecher eine kurze Nachfrist zur Behebung dieses Formmangels zu gewähren; nötigenfalls über die Rechtsmittelfrist hinaus. | Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 1 BV; § 26 VRG, § 107 VRG, § 132 Abs. 1 VRG, § 133 VRG, § 135 VRG. | Veterinärwesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:24:33", "Checksum": "f40c2225c609a647b36f53d897b2c093", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.05.2015 7H 14 310 (2015 IV Nr. 9)\nRegeste:\nEine E-Mail-Einsprache genügt den Formvorschriften nicht. Reicht ein juristischer Laie innert Rechtsmittelfrist eine Einsprache per E-Mail ein, hat die Rechtsmittelinstanz – unter Vorbehalt, dass die Eingabe nicht gegen Treu und Glauben verstösst und bewusst erfolgte, um eine Fristerstreckung zu erwirken – dem Einsprecher eine kurze Nachfrist zur Behebung dieses Formmangels zu gewähren; nötigenfalls über die Rechtsmittelfrist hinaus. | Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 1 BV; § 26 VRG, § 107 VRG, § 132 Abs. 1 VRG, § 133 VRG, § 135 VRG. | Veterinärwesen\n\n4.3.\nIn den Beanstandungsprotokollen vom 2. Oktober 2014 belehrte der Veterinärdienst folgendes Rechtsmittel: \"Gegen diesen Entscheid kann innert 5 Tagen nach Empfang Einsprache erhoben werden beim kantonalen Veterinärdienst Luzern (§ 17 KFHyV)\".\nReicht ein juristischer Laie gestützt auf eine solch knappe Rechtsmittelbelehrung seine Einsprache nicht schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift, sondern per E-Mail ein, lässt sich daraus nicht ohne weiteres ein rechtsmissbräuchliches Verhalten erblicken. Vielmehr müssten hierfür Anhaltspunkte vorliegen, dass dem Betroffenen trotz des fehlenden Hinweises auf die erforderliche Form in der Rechtsmittelbelehrung bekannt war, dass die Eingabe schriftlich zu erfolgen hat und er diese Formvorschrift bewusst missachtete, um eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe zu erhalten. Solche Anhaltspunkte liegen vorliegend nicht vor. So ist nicht bekannt, dass den Verfügungen vom 2. Oktober 2014 ein anderweitiges Verfahren vorausging, aus welchem die Beschwerdeführerin von der Formvorschrift hätte wissen können (bzw. müssen). Auch führte sie und die Vorinstanz ihre Korrespondenz bis zum Einspracheentscheid per E-Mail. Es erstaunt daher nicht, dass die Beschwerdeführerin der Annahme war, sie könne in dieser Form ebenfalls Einsprache erheben. Die Beschwerdeführerin sendete sodann ihre E-Mail-Einsprache bereits am 4. Oktober 2014 und somit lediglich zwei Tage nach Erlass der angefochtenen Verfügungen. Sie missachtete die Formvorschrift somit nicht um die Frist wahren zu können, vielmehr hätte sie genügend Zeit gehabt, um ihre Eingabe fristgerecht in Schriftform einzureichen, bzw. die Vorinstanz hätte sie innert der noch laufenden Frist auf den Formmangel hinweisen müssen. So bat die Beschwerdeführerin denn auch in ihrer E-Mail-Einsprache um Mitteilung, ob die Einsprache so akzeptiert werden könne, worauf die Vorinstanz jedoch nicht reagierte. Im Übrigen erhielt die per E-Mail zugestellte Einsprache bereits eine Begründung; die Beschwerdeführerin hatte daher ebenfalls keinen Grund, um durch Nichtbeachten der Formvorschriften eine Frist zur Verbesserung ihrer Beschwerde und insbesondere der Begründung zu erlangen. Es liegen somit keine Gründe vor, dass die E-Mail-Eingabe der Beschwerdeführerin aus einem anderen Grund als Unwissen erfolgte, was einem Laien bei dieser Rechtsmittelbelehrung auch nicht vorgehalten werden darf.\nIm vorliegenden Fall erweist es sich somit als stossend, in Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis keine Nachfrist zur Verbesserung der Rechtsmitteleingabe zu gewähren. Somit hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Bereinigung des Formmangels ihres Rechtsmittels zu setzen.\n5."}