{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-310_2015-05-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10416", "Checksum": "e97e009062d5329688cd6eb80cd3a241"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 310", "2015 IV Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.05.2015 7H 14 310 (2015 IV Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine E-Mail-Einsprache genügt den Formvorschriften nicht. Reicht ein juristischer Laie innert Rechtsmittelfrist eine Einsprache per E-Mail ein, hat die Rechtsmittelinstanz – unter Vorbehalt, dass die Eingabe nicht gegen Treu und Glauben verstösst und bewusst erfolgte, um eine Fristerstreckung zu erwirken – dem Einsprecher eine kurze Nachfrist zur Behebung dieses Formmangels zu gewähren; nötigenfalls über die Rechtsmittelfrist hinaus. | Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 1 BV; § 26 VRG, § 107 VRG, § 132 Abs. 1 VRG, § 133 VRG, § 135 VRG. | Veterinärwesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:34", "Checksum": "e79f9c3677449c1db49df75ce2ec5774", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.05.2015 7H 14 310 (2015 IV Nr. 9)\nRegeste:\nEine E-Mail-Einsprache genügt den Formvorschriften nicht. Reicht ein juristischer Laie innert Rechtsmittelfrist eine Einsprache per E-Mail ein, hat die Rechtsmittelinstanz – unter Vorbehalt, dass die Eingabe nicht gegen Treu und Glauben verstösst und bewusst erfolgte, um eine Fristerstreckung zu erwirken – dem Einsprecher eine kurze Nachfrist zur Behebung dieses Formmangels zu gewähren; nötigenfalls über die Rechtsmittelfrist hinaus. | Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 1 BV; § 26 VRG, § 107 VRG, § 132 Abs. 1 VRG, § 133 VRG, § 135 VRG. | Veterinärwesen\n\n\nIm vorliegenden Fall erweist es sich somit als stossend, in Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis keine Nachfrist zur Verbesserung der Rechtsmitteleingabe zu gewähren. Somit hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Bereinigung des Formmangels ihres Rechtsmittels zu setzen.\n5. Dem Gesagten nach ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ohne materielle Beurteilung aus prozessualen Gründen gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. |"}