{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-310_2015-05-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10416", "Checksum": "e97e009062d5329688cd6eb80cd3a241"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 310", "2015 IV Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.05.2015 7H 14 310 (2015 IV Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine E-Mail-Einsprache genügt den Formvorschriften nicht. Reicht ein juristischer Laie innert Rechtsmittelfrist eine Einsprache per E-Mail ein, hat die Rechtsmittelinstanz – unter Vorbehalt, dass die Eingabe nicht gegen Treu und Glauben verstösst und bewusst erfolgte, um eine Fristerstreckung zu erwirken – dem Einsprecher eine kurze Nachfrist zur Behebung dieses Formmangels zu gewähren; nötigenfalls über die Rechtsmittelfrist hinaus. | Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 1 BV; § 26 VRG, § 107 VRG, § 132 Abs. 1 VRG, § 133 VRG, § 135 VRG. | Veterinärwesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:34", "Checksum": "e79f9c3677449c1db49df75ce2ec5774", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.05.2015 7H 14 310 (2015 IV Nr. 9)\nRegeste:\nEine E-Mail-Einsprache genügt den Formvorschriften nicht. Reicht ein juristischer Laie innert Rechtsmittelfrist eine Einsprache per E-Mail ein, hat die Rechtsmittelinstanz – unter Vorbehalt, dass die Eingabe nicht gegen Treu und Glauben verstösst und bewusst erfolgte, um eine Fristerstreckung zu erwirken – dem Einsprecher eine kurze Nachfrist zur Behebung dieses Formmangels zu gewähren; nötigenfalls über die Rechtsmittelfrist hinaus. | Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 1 BV; § 26 VRG, § 107 VRG, § 132 Abs. 1 VRG, § 133 VRG, § 135 VRG. | Veterinärwesen\n\n\n4. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Verbesserung ihrer mangelhaften Eingabe gewähren muss.\n4.1. § 135 VRG sieht eine Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Rechtsmittelschrift wegen fehlender Unterschrift nicht explizit vor. Allerdings ergibt sich eine solche Pflicht aus dem sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ableitbaren Verbot des überspitzten Formalismus. So wird gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Nichteintreten zum überspitzten Formalismus, wenn zur Behebung des Mangels keine kurze, allenfalls über die Beschwerdefrist hinausreichende Nachfrist angesetzt wird (BGer-Urteil 1C_39/2013 vom 11.3.2013 E. 2.3; vgl. auch Steinmann, a.a.O., Art. 29 BV N 30 m.w.H.; vgl. auch den inzwischen überholten LGVE 1974 III Nr. 9). Auf die Gewährung einer Nachfrist kann dagegen verzichtet werden, wenn die mangelhafte Eingabe gegen das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben verstösst und sie bewusst oder gar rechtsmissbräuchlich erfolgte, um das Einräumen einer Nachfrist für die Begründung zu erwirken (BGE 121 II 252 E. 4b; Steinmann, a.a.O., Art. 29 BV N 30 m.w.H.).\n4.2. Bei einer per Fax eingereichten Rechtsschrift hat das Bundesgericht eine Heilung durch Nachreichen einer Rechtsschrift mit Originalunterschrift nach Ablauf der Beschwerde- oder Vernehmlassungsfrist bis anhin abgelehnt (BGE 121 II 252 E. 4; BGer-Urteil 9C_739/2007 vom 28.11.2007 E 1.2). Das Bundesgericht geht davon aus, dass die Partei, welche eine Rechtsschrift mit Fax einreicht, bereits von vornherein weiss (bzw. wissen müsste), dass damit gegen das Unterschrifterfordernis verstossen wird und das Ansetzen einer Nachfrist daher nicht in Betracht kommt. Somit misst das Bundesgericht – insbesondere mit Blick auf die Wahrung von Fristen – per Fax eingereichten Rechtsschriften keine Rechtswirkung bei. Dies hat zur Folge, dass auf ein per Fax eingereichtes Rechtsmittel nicht eingetreten werden muss, wenn eine Verbesserung durch Nachbringen der Original-Unterschrift innerhalb der gebotenen (Rechtsmittel-) Frist nicht möglich ist; andernfalls hat die Behörde die betreffende Partei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) auf den Mangel aufmerksam zu machen und ihr so die Verbesserung ihrer Eingabe bzw. die Beseitigung des Mangels innert noch laufender Frist zu ermöglichen (vgl. Urteil des Kassationsgericht des Kantons Zürich AA100009 vom 25.10.2010 E. II 5b/dd). Diese für die Fax-Mitteilung gemachten Aussagen müssen sodann auch für eine E-Mail-Eingabe gelten (vgl. zum Ganzen auch Merz, Basler Komm., 2. Aufl. 2011, Art. 42 BGG N 35). Diese Praxis stösst allerdings bei Lehre und Praxis auf Kritik und gilt als inzwischen überholt (vgl. Merz, a.a.O., Art. 42 BGG N 35; Urteil des Kassationsgericht des Kantons Zürich AA100009 vom 25.10.2010 E. II).\n4.3. In den Beanstandungsprotokollen vom 2. Oktober 2014 belehrte der Veterinärdienst folgendes Rechtsmittel: \"Gegen diesen Entscheid kann innert 5 Tagen nach Empfang Einsprache erhoben werden beim kantonalen Veterinärdienst Luzern (§ 17 KFHyV)\".\nReicht ein juristischer Laie gestützt auf eine solch knappe Rechtsmittelbelehrung seine Einsprache nicht schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift, sondern per E-Mail ein, lässt sich daraus nicht ohne weiteres ein rechtsmissbräuchliches Verhalten erblicken. Vielmehr müssten hierfür Anhaltspunkte vorliegen, dass dem Betroffenen trotz des fehlenden Hinweises auf die erforderliche Form in der Rechtsmittelbelehrung bekannt war, dass die Eingabe schriftlich zu erfolgen hat und er diese Formvorschrift bewusst missachtete, um eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe zu erhalten. Solche Anhaltspunkte liegen vorliegend nicht vor. So ist nicht bekannt, dass den Verfügungen vom 2. Oktober 2014 ein anderweitiges Verfahren vorausging, aus welchem die Beschwerdeführerin von der Formvorschrift hätte wissen können (bzw. müssen). Auch führte sie und die Vorinstanz ihre Korrespondenz bis zum Einspracheentscheid per E-Mail. Es erstaunt daher nicht, dass die Beschwerdeführerin der Annahme war, sie könne in dieser Form ebenfalls Einsprache erheben. Die Beschwerdeführerin sendete sodann ihre E-Mail-Einsprache bereits am 4. Oktober 2014 und somit lediglich zwei Tage nach Erlass der angefochtenen Verfügungen. Sie missachtete die Formvorschrift somit nicht um die Frist wahren zu können, vielmehr hätte sie genügend Zeit gehabt, um ihre Eingabe fristgerecht in Schriftform einzureichen, bzw. die Vorinstanz hätte sie innert der noch laufenden Frist auf den Formmangel hinweisen müssen. So bat die Beschwerdeführerin denn auch in ihrer E-Mail-Einsprache um Mitteilung, ob die Einsprache so akzeptiert werden könne, worauf die Vorinstanz jedoch nicht reagierte. Im Übrigen erhielt die per E-Mail zugestellte Einsprache bereits eine Begründung; die Beschwerdeführerin hatte daher ebenfalls keinen Grund, um durch Nichtbeachten der Formvorschriften eine Frist zur Verbesserung ihrer Beschwerde und insbesondere der Begründung zu erlangen. Es liegen somit keine Gründe vor, dass die E-Mail-Eingabe der Beschwerdeführerin aus einem anderen Grund als Unwissen erfolgte, was einem Laien bei dieser Rechtsmittelbelehrung auch nicht vorgehalten werden darf."}