{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-18", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-310_2015-05-18.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10416", "Checksum": "e97e009062d5329688cd6eb80cd3a241"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 310", "2015 IV Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.05.2015 7H 14 310 (2015 IV Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine E-Mail-Einsprache genügt den Formvorschriften nicht. Reicht ein juristischer Laie innert Rechtsmittelfrist eine Einsprache per E-Mail ein, hat die Rechtsmittelinstanz – unter Vorbehalt, dass die Eingabe nicht gegen Treu und Glauben verstösst und bewusst erfolgte, um eine Fristerstreckung zu erwirken – dem Einsprecher eine kurze Nachfrist zur Behebung dieses Formmangels zu gewähren; nötigenfalls über die Rechtsmittelfrist hinaus. | Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 1 BV; § 26 VRG, § 107 VRG, § 132 Abs. 1 VRG, § 133 VRG, § 135 VRG. | Veterinärwesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:34", "Checksum": "e79f9c3677449c1db49df75ce2ec5774", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 18.05.2015 7H 14 310 (2015 IV Nr. 9)\nRegeste:\nEine E-Mail-Einsprache genügt den Formvorschriften nicht. Reicht ein juristischer Laie innert Rechtsmittelfrist eine Einsprache per E-Mail ein, hat die Rechtsmittelinstanz – unter Vorbehalt, dass die Eingabe nicht gegen Treu und Glauben verstösst und bewusst erfolgte, um eine Fristerstreckung zu erwirken – dem Einsprecher eine kurze Nachfrist zur Behebung dieses Formmangels zu gewähren; nötigenfalls über die Rechtsmittelfrist hinaus. | Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 1 BV; § 26 VRG, § 107 VRG, § 132 Abs. 1 VRG, § 133 VRG, § 135 VRG. | Veterinärwesen\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 4. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Veterinärwesen |\n| Entscheiddatum: | 18.05.2015 |\n| Fallnummer: | 7H 14 310 |\n| LGVE: | 2015 IV Nr. 9 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 1 BV; § 26 VRG, § 107 VRG, § 132 Abs. 1 VRG, § 133 VRG, § 135 VRG. |\n| Leitsatz: | Eine E-Mail-Einsprache genügt den Formvorschriften nicht. Reicht ein juristischer Laie innert Rechtsmittelfrist eine Einsprache per E-Mail ein, hat die Rechtsmittelinstanz – unter Vorbehalt, dass die Eingabe nicht gegen Treu und Glauben verstösst und bewusst erfolgte, um eine Fristerstreckung zu erwirken – dem Einsprecher eine kurze Nachfrist zur Behebung dieses Formmangels zu gewähren; nötigenfalls über die Rechtsmittelfrist hinaus. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen:\n2. Das Kantonsgericht prüft auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin die formellen Prozessvoraussetzungen, insbesondere die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Rechtsmittel eingetreten ist, von Amtes wegen (vgl. § 107 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]). Hat die Vorinstanz das Fehlen einer Eintretensvoraussetzung übersehen und ist sie deshalb zu Unrecht auf das Rechtsmittel eingetreten, hebt das Kantonsgericht den Entscheid von Amtes wegen auf, verbunden mit der Feststellung, dass auf das Rechtsmittel mangels Prozessvoraussetzung nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 122 V 320 E. 1; EVG-Urteil H 41/04 vom 19.10.2004 E. 1.1; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 73).\n3. 3.1. Gemäss § 107 Abs. 2 lit. e VRG setzt ein Sachentscheid eine frist- und formgerechte Rechtsvorkehr voraus. Das Luzerner Verwaltungsverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (vgl. § 26 VRG). Ein Rechtsmittel ist – unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des kantonalen oder des eidgenössischen Rechts – schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (§ 132 Abs. 1 VRG) und von der Partei oder ihrem Vertreter zu unterzeichnen (§ 133 Abs. 2 VRG). Schriftlichkeit bedeutet, dass der Erklärungsinhalt der Eingabe \"verurkundet\", d.h. in Schriftform auf einem dauerhaften Erklärungsträger (in der Regel auf einem Papierdokument) aufgezeichnet und festgehalten ist (Cavelti, in: Komm. zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [Hrsg. Auer/Müller/Schindler], Zürich 2008, Art. 21 VwVG N 8). Dass die Unterschrift dabei eigenhändig zu erfolgen hat, ist mangels spezieller öffentlich-rechtlicher Vorschriften Art. 14 des Obligationenrechts (OR; SR 220) zu entnehmen (LGVE 2012 II Nr. 2 E. 4 b/bb).\nIm Verfahren vor den Bundesbehörden ist der Grundsatz der Schriftlichkeit durch die elektronische Form erweitert worden. So können die Parteien ihre Eingaben der Behörde unter Beachtung gewisser Voraussetzungen elektronisch zustellen (Art. 21a Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]; Art. 42 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]) und die Behörde kann ihren Entscheid mit dem Einverständnis der Parteien elektronisch eröffnen (Art. 34 Abs. 1bis VwVG; Art. 60 Abs. 3 BGG). Die Möglichkeit einer elektronischen Eingabe ist im Luzerner Verwaltungsverfahren bis anhin nicht vorgesehen (vgl. zum Ganzen auch LGVE 2012 II Nr. 2 E. 4a/bb). Somit genügen Fax- oder E-Mail-Eingaben im Verwaltungsverfahren des Kantons Luzern den Formvorschriften aktuell nicht (vgl. Steinmann, in: Die schweizerische Bundesverfassung Komm. [Hrsg. Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender], 3. Aufl. 2014, Art. 29 BV N 30 m.w.H.). Der Kantonsrat des Kantons Luzern hat jedoch beschlossen, die elektronische Eingabe auch auf kantonaler Ebene einzuführen (vgl. Kantonsblatt Nr. 12 vom 21.3.2015, S. 857 ff.; Ablauf der Referendumsfrist 20.5.2015; voraussichtliches Inkrafttreten 1.9.2015).\n3.2. Die Beschwerdeführerin stellte der Vorinstanz ihre Einsprache in Form einer E-Mail zu. Gemäss den obigen Ausführungen genügt eine solche Eingabe den Formvorschriften an eine Rechtsmittelschrift nicht, da insbesondere eine eigenhändige Unterschrift fehlt. Abweichende Vorschriften des Kantons oder des eidgenössischen Rechts liegen nicht vor. Demnach waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids die Voraussetzungen für einen Sachentscheid nicht gegeben und es hätte auf die Einsprache nicht eingetreten werden dürfen (§ 107 Abs. 2 lit. e VRG). Der von der Vorinstanz gleichwohl erlassene Sachentscheid ist demnach mangelhaft.\n3.3. Hat die Vorinstanz zu Unrecht eine materielle Prüfung vorgenommen, ist es dem Kantonsgericht verwehrt, eine inhaltliche Kontrolle des Einspracheentscheids vorzunehmen. M.a.W. bildet nicht der zu Unrecht auf die Inhaltskontrolle ausgeweitete Anfechtungsgegenstand die Schranke der gerichtlichen Prüfung, sondern allein der rechtmässige, hier auf die Aufhebung mangels Sachurteilsvoraussetzungen limitierte Anfechtungsgegenstand. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Rechtmässigkeit der im angefochtenen Entscheid verfügten Massnahmen ist deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten.\n3.4. Da die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2014 nicht formgerecht erfolgte und die Vorinstanz kein Sachurteil hätte fällen dürfen, ist der angefochtene Entscheid somit aufzuheben."}