4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Haltung des Pferdes "B" gegen die Bestimmung von Art. 59 Abs. 3 TschV verstösst und keine Umstände vorliegen, welche eine Ausnahmebewilligung ermöglichen. Die Vorinstanz hat zu Recht dessen Vergesellschaftung angeordnet. Aufgrund der mittlerweile abgelaufenen Frist zur Umsetzung der Vergesellschaftung des Pferdes "B" ist dem Beschwerdeführer im Rechtsspruch eine neue Frist anzusetzen. Im Säumnisfall obliegen die Anordnung und der Vollzug der Vollstreckungsmassnahmen dem Veterinärdienst (Art. 24 TSchG i.V.m. § 4 der Kantonalen Tierschutzverordnung [SRL Nr. 728]).