3.8. Zu erwähnen bleibt, dass ein Abweichen von den Haltungsvorschriften auch aus medizinischen Gründen erforderlich sein kann (Art. 14 Satz 1 TSchV). Danach sind vorübergehend Abweichungen von den Tierhaltungsvorschriften bei allen Tieren zulässig, soweit sie erforderlich sind, um die Heilung von Krankheiten und Verletzungen oder die Einhaltung seuchenpolizeilicher Bestimmungen sicherzustellen (vgl. BGer-Urteil 6B_660/2010 vom 8.2.2011 E. 7.3.2). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Penislähmung anführt, vermag auch diese eine Einzelhaltung nicht zu rechtfertigen. So handelt es sich dabei nicht um eine ansteckende Krankheit, die eine Isolierung von "B" fordern würde.