Die Vorinstanz hat zu Recht dessen Vergesellschaftung angeordnet. Aufgrund der mittlerweile abgelaufenen Frist zur Umsetzung der Vergesellschaftung des Pferdes "B" ist dem Beschwerdeführer im Rechtsspruch eine neue Frist anzusetzen. Im Säumnisfall obliegen die Anordnung und der Vollzug der Vollstreckungsmassnahmen dem Veterinärdienst (Art. 24 TSchG i.V.m. § 4 der Kantonalen Tierschutzverordnung [SRL Nr. 728]). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten bezüglich der Austragung des Pferdes "D" aus der Tierdatenbank Agate sowie in Bezug auf die Anordnungen den Hund "C" betreffend teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. |