So handelt es sich dabei nicht um eine ansteckende Krankheit, die eine Isolierung von "B" fordern würde. Sie bedarf lediglich einer einfachen Pflege (zweitägliche Reinigung des Penisschlauchs), für die aber keine Einzelhaltung erforderlich ist, da diese ohne Weiteres – wie die Ausführungen des Beschwerdeführers zeigen – neben den üblichen Pflegearbeiten erfolgen kann und lediglich zehn Minuten dauert. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Haltung des Pferdes "B" gegen die Bestimmung von Art. 59 Abs. 3 TschV verstösst und keine Umstände vorliegen, welche eine Ausnahmebewilligung ermöglichen. Die Vorinstanz hat zu Recht dessen Vergesellschaftung angeordnet.