Abschliessend gilt es zu bemerken, dass der Beschwerdeführer selber eingeräumt hat, dass das Pferd "B" früher in einer Herde gehalten wurde. Weshalb das heute nicht mehr möglich sein sollte, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Einzelhaltung sind somit nicht erfüllt. Damit hat die Vorinstanz die entsprechende Bewilligung zu Recht verweigert. Zu erwähnen bleibt, dass ein Abweichen von den Haltungsvorschriften auch aus medizinischen Gründen erforderlich sein kann (Art. 14 Satz 1 TSchV).