Diese Haltungsform wurde seitens des Beschwerdeführers bisher nicht versucht. Es besteht somit vorliegend keine hinreichend begründete Ausnahmesituation für die Einzelhaltung des Pferdes "B", abgesehen davon, dass er mit seinen 16 Jahren auch noch nicht als altes Pferd bezeichnet werden kann (gemäss der Vollzugshilfe Tierschutz der Zentralschweizer Kantone vom 21.11.2014 gilt ein Pferd als "alt" wenn es mindestens 25 Jahre alt ist, vgl. Vollzugshilfe, S. 20) und auch deshalb eine Ausnahmebewilligung nicht erteilt werden kann. Abschliessend gilt es zu bemerken, dass der Beschwerdeführer selber eingeräumt hat, dass das Pferd "B" früher in einer Herde gehalten wurde.