zweiter Satz TschV können die kantonalen Behörden in begründeten Fällen die Einzelhaltung für ein einzelnes, altes Pferd bewilligen. Die Einzelhaltung ist somit an zwei Voraussetzungen geknüpft: Erstens muss die Ausnahme begründet sein und zweitens ist sie nur für ein altes Pferd zulässig. Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch damit, dass sich sein Pferd bisher anderen gegenüber aggressiv verhalten hätte. Die letzten beiden Vergesellschaftungsversuche seien gescheitert, weil "B" die anderen Pferde auf der Weide angegriffen habe. Das Pferd "D" sei an den Folgen eines solchen Angriffs gar gestorben.