LGVE 1986 III Nr. 43). Das Gericht kann sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es hat andererseits insoweit davon abzuweichen, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts bzw. des kantonalen Rechts nicht in Einklang stehen (vgl. dazu auch BGE 133 II 305 E. 8.1, 123 II 16 E. 7; vgl. auch LGVE 2013 IV Nr. 6 E. 3b). Gemäss Art. 59 Abs. 3 zweiter Satz TschV können die kantonalen Behörden in begründeten Fällen die Einzelhaltung für ein einzelnes, altes Pferd bewilligen.