Letztere Weisungen stellen zwar keine für die Gerichte verbindlichen Rechtsgrundlagen dar; sie gehören damit nicht zum Bundesrecht und vermögen deshalb keine Rechte oder Pflichten der Bürger zu begründen (vgl. dazu hinsichtlich der Kreisschreiben, Wegleitungen, Merkblätter, Richtlinien, Rundschreiben und Weisungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung: BGE 131 II 1 E. 4.1). Sie sind aber Ausdruck der Anforderungen an den Vollzug des Bundesrechts in den Kantonen; und sind auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit von gewisser Bedeutung (vgl. BGE 120 V 224 E. 4c, 114 V 315 E. 5c; LGVE 1986 III Nr. 43).