Da für die Einzelhaltung im Übrigen eine ausdrückliche Ausnahmebewilligung nötig ist (vgl. Art. 59 Abs. 3 zweiter Satz TSchV), bedeutet dies im Umkehrschluss, dass die Anforderungen an den Sicht-, Hör- und Geruchskontakt bei der Pferdehaltung eng auszulegen sind. Die Distanz zu einem anderen Equiden darf somit nicht zu gross sein, um einen minimalen, artgerechten Sozialkontakt zu ermöglichen.