Zudem müssen Pferde so gehalten werden, dass sie Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Pferd haben. Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen eine befristete Ausnahmebewilligung für ein einzeln gehaltenes, altes Pferd erteilen (Art. 59 Abs. 3 TSchV). Fraglich ist im vorliegenden Fall einerseits, ob das Pferd "B" in Sicht-, Hör- und Geruchskontakt zu anderen Pferden, wozu gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. p TSchV neben den Pferden auch Ponys, Esel, Maultiere und Maulesel zählen, besteht. Die Bestimmung von Art. 59 TschV wurde im Rahmen der Totalrevision der Tierschutzverordnung am 23. April 2008 in Kraft gesetzt.