Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 TSchV). Abweichungen von Vorschriften zur Tierhaltung und zum Umgang mit Tieren sind zulässig, soweit sie aus medizinischen Gründen erforderlich sind (Art. 14 Satz 1 TSchV). Pferde dürfen nicht angebunden gehalten werden (Art. 59 Abs. 1 TSchV). Liegeplätze in Unterkünften müssen ausreichend mit geeigneter, sauberer und trockener Einstreu versehen sein (Art. 59 Abs. 2 TschV). Zudem müssen Pferde so gehalten werden, dass sie Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Pferd haben.