zudem sei es schwierig, ihn auf einem Pferdehof einzustellen, weil sein Penisschlauch aufgrund einer Penislähmung regelmässig gereinigt werden müsse. Die Vorinstanz erachtet demgegenüber die Anforderungen für eine ausnahmsweise Einzelhaltung als nicht erfüllt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tierschutzverordnung sei das Pferd "D" erst neun Jahre alt gewesen, womit es sich bei diesem nicht um ein altes Pferd handle. Das Pferd sei im Übrigen so zu vergesellschaften, dass mindestens Sicht-, Hör-, und Geruchskontakt zu einem anderen Tier der Pferdegattung gewährleistet sei. Zweck des Tierschutzgesetzes (TSchG;