3.1. Zu prüfen bleibt, ob das Einzelhaltungsgesuch des Beschwerdeführers für sein Pferd "D" zu Recht abgewiesen wurde und dieses Pferd zu vergesellschaften ist. Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch um Gewährung der Einzelhaltung für das Pferd "D" damit, dass dieses nicht vergesellschaftet werden könne, weil es nicht mit anderen Pferden auskomme, aggressiv auf Artgenossen reagiere und im Konflikt schon andere Pferde verletzt habe; zudem sei es schwierig, ihn auf einem Pferdehof einzustellen, weil sein Penisschlauch aufgrund einer Penislähmung regelmässig gereinigt werden müsse.