Da indes als Tierhalterin F eingetragen sei, liege die Verantwortung in dieser Angelegenheit jetzt bei ihr. Da der Beschwerdeführer einerseits nachweisen konnte, dass die Registrierung des Hundes "C" innert Frist nachgeholt wurde, er andererseits nicht der Halter dieses Hundes ist, erweist sich die Verfügung bezüglich der Registrierung des Hundes "C" wie auch der Auflage den praktischen Kursteil des Sachkundeausweises für Hundehalter betreffend als unrichtig. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen. Die Abmeldung des Pferdes "D" aus der Tierverkehrsdatenbank Agate erfolgte am Verfügungstag.