In casu sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt (E. 3.6) und eine ausnahmsweise Einzelhaltung ist nicht zulässig (E. 3.7), auch nicht aus medizinischen Gründen (E. 3.8). | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Das Bundesgericht trat auf eine gegen diesen Entscheid geführte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein (BGer-Urteil 2C_551/2015 vom 26.6.2015). | | | Entscheid: | A. A hält an seinem Wohnort in Z das Freibergerpferd "B", drei Hunde und zwei Hängebauchschweine.