{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-290_2015-05-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10608", "Checksum": "03560c7fba62274435b736f300cb7549"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["7H 14 290"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 20.05.2015 7H 14 290"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haltungsvorschriften für Pferde; Pferde müssen so gehalten wer-den, dass sie Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu mindestens einem anderen Equiden aufnehmen können. Die Anforderungen sind eng auszulegen (E. 3.6). 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In casu sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt (E. 3.6) und eine ausnahmsweise Einzelhaltung ist nicht zulässig (E. 3.7), auch nicht aus medizinischen Gründen (E. 3.8). | Art. 1, 4 und 6 TSchG; Art. 3, 4, 5, 14 und 59 TSchV. | Veterinärwesen\n\n3.7.\nGemäss Art. 59 Abs. 3 zweiter Satz TschV können die kantonalen Behörden in begründeten Fällen die Einzelhaltung für ein einzelnes, altes Pferd bewilligen. Die Einzelhaltung ist somit an zwei Voraussetzungen geknüpft: Erstens muss die Ausnahme begründet sein und zweitens ist sie nur für ein altes Pferd zulässig. Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch damit, dass sich sein Pferd bisher anderen gegenüber aggressiv verhalten hätte. Die letzten beiden Vergesellschaftungsversuche seien gescheitert, weil \"B\" die anderen Pferde auf der Weide angegriffen habe. Das Pferd \"D\" sei an den Folgen eines solchen Angriffs gar gestorben.\nDiesen Ausführungen des Beschwerdeführers ist in erster Linie entgegenzuhalten, dass bei den bisherigen Vergesellschaftungsversuchen immer eine Gruppenhaltung angestrebt wurde. Nach den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des Augenscheins hat er das Pferd \"B\" schon nach kurzer Zeit zusammen mit dem jeweils neuen Pferd auf die Weide gelassen. Unter diesen Voraussetzungen erstaunt es nicht weiter, dass eine Angewöhnung zwischen den Pferden nicht stattfinden konnte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Tierschutzverordnung bei erwachsenen Pferden keine Herdenhaltung vorschreibt, sondern lediglich genügenden Sozialkontakt. Ein solcher ist ohne weiteres auch mit getrennten, aber benachbarten Weiden bzw. Boxen und Ausläufen zu erreichen. Bei dieser Haltungsweise hat jedes Pferd die Möglichkeit, sich zurückzuziehen, falls sich das andere aggressiv gebärden sollte. Trotzdem bleibt der Sicht-, Hör- und Geruchskontakt sichergestellt. Diese Haltungsform wurde seitens des Beschwerdeführers bisher nicht versucht. Es besteht somit vorliegend keine hinreichend begründete Ausnahmesituation für die Einzelhaltung des Pferdes \"B\", abgesehen davon, dass er mit seinen 16 Jahren auch noch nicht als altes Pferd bezeichnet werden kann (gemäss der Vollzugshilfe Tierschutz der Zentralschweizer Kantone vom 21.11.2014 gilt ein Pferd als \"alt\" wenn es mindestens 25 Jahre alt ist, vgl. Vollzugshilfe, S. 20) und auch deshalb eine Ausnahmebewilligung nicht erteilt werden kann. Abschliessend gilt es zu bemerken, dass der Beschwerdeführer selber eingeräumt hat, dass das Pferd \"B\" früher in einer Herde gehalten wurde. Weshalb das heute nicht mehr möglich sein sollte, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Einzelhaltung sind somit nicht erfüllt. Damit hat die Vorinstanz die entsprechende Bewilligung zu Recht verweigert.\n3.8.\nZu erwähnen bleibt, dass ein Abweichen von den Haltungsvorschriften auch aus medizinischen Gründen erforderlich sein kann (Art. 14 Satz 1 TSchV). Danach sind vorübergehend Abweichungen von den Tierhaltungsvorschriften bei allen Tieren zulässig, soweit sie erforderlich sind, um die Heilung von Krankheiten und Verletzungen oder die Einhaltung seuchenpolizeilicher Bestimmungen sicherzustellen (vgl. BGer-Urteil 6B_660/2010 vom 8.2.2011 E. 7.3.2). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Penislähmung anführt, vermag auch diese eine Einzelhaltung nicht zu rechtfertigen. So handelt es sich dabei nicht um eine ansteckende Krankheit, die eine Isolierung von \"B\" fordern würde. Sie bedarf lediglich einer einfachen Pflege (zweitägliche Reinigung des Penisschlauchs), für die aber keine Einzelhaltung erforderlich ist, da diese ohne Weiteres – wie die Ausführungen des Beschwerdeführers zeigen – neben den üblichen Pflegearbeiten erfolgen kann und lediglich zehn Minuten dauert.\n4.\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass die Haltung des Pferdes \"B\" gegen die Bestimmung von Art. 59 Abs. 3 TschV verstösst und keine Umstände vorliegen, welche eine Ausnahmebewilligung ermöglichen. Die Vorinstanz hat zu Recht dessen Vergesellschaftung angeordnet. Aufgrund der mittlerweile abgelaufenen Frist zur Umsetzung der Vergesellschaftung des Pferdes \"B\" ist dem Beschwerdeführer im Rechtsspruch eine neue Frist anzusetzen. Im Säumnisfall obliegen die Anordnung und der Vollzug der Vollstreckungsmassnahmen dem Veterinärdienst (Art. 24 TSchG i.V.m. § 4 der Kantonalen Tierschutzverordnung [SRL Nr. 728]).\n6.\nDie Beschwerde ist nach dem Gesagten bezüglich der Austragung des Pferdes \"D\" aus der Tierdatenbank Agate sowie in Bezug auf die Anordnungen den Hund \"C\" betreffend teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen."}