{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-290_2015-05-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10608", "Checksum": "03560c7fba62274435b736f300cb7549"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["7H 14 290"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 20.05.2015 7H 14 290"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haltungsvorschriften für Pferde; Pferde müssen so gehalten wer-den, dass sie Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu mindestens einem anderen Equiden aufnehmen können. Die Anforderungen sind eng auszulegen (E. 3.6). 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In casu sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt (E. 3.6) und eine ausnahmsweise Einzelhaltung ist nicht zulässig (E. 3.7), auch nicht aus medizinischen Gründen (E. 3.8). | Art. 1, 4 und 6 TSchG; Art. 3, 4, 5, 14 und 59 TSchV. | Veterinärwesen\n\n3.6.\nFraglich ist im vorliegenden Fall einerseits, ob das Pferd \"B\" in Sicht-, Hör- und Geruchskontakt zu anderen Pferden, wozu gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. p TSchV neben den Pferden auch Ponys, Esel, Maultiere und Maulesel zählen, besteht.\nDie Bestimmung von Art. 59 TschV wurde im Rahmen der Totalrevision der Tierschutzverordnung am 23. April 2008 in Kraft gesetzt. Damals wurden generell die Bestimmungen zur Haltung von Pferden in die Tierschutzverordnung aufgenommen (vgl. Bericht über die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens zum Entwurf der Revision der Tierschutzverordnung [TSchV] vom 19.3.2007, Anhang 3 Ziff. 7, abrufbar unter https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/ind2006.html). Demnach soll mit den Bestimmungen zur Haltung von Pferden der Sozialkontakt unter den Pferden sichergestellt werden.\nDa für die Einzelhaltung im Übrigen eine ausdrückliche Ausnahmebewilligung nötig ist (vgl. Art. 59 Abs. 3 zweiter Satz TSchV), bedeutet dies im Umkehrschluss, dass die Anforderungen an den Sicht-, Hör- und Geruchskontakt bei der Pferdehaltung eng auszulegen sind. Die Distanz zu einem anderen Equiden darf somit nicht zu gross sein, um einen minimalen, artgerechten Sozialkontakt zu ermöglichen. Die technischen Weisungen über den baulichen und qualitativen Tierschutz des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV vom 1. Oktober 2014 (Tierschutz-Kontrollhandbuch) sprechen in diesem Zusammenhang davon, dass das zweite Tier auf demselben Betrieb zu halten ist (vgl. S. 10 des Tierschutz-Kontrollhandbuchs). Letztere Weisungen stellen zwar keine für die Gerichte verbindlichen Rechtsgrundlagen dar; sie gehören damit nicht zum Bundesrecht und vermögen deshalb keine Rechte oder Pflichten der Bürger zu begründen (vgl. dazu hinsichtlich der Kreisschreiben, Wegleitungen, Merkblätter, Richtlinien, Rundschreiben und Weisungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung: BGE 131 II 1 E. 4.1). Sie sind aber Ausdruck der Anforderungen an den Vollzug des Bundesrechts in den Kantonen; und sind auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit von gewisser Bedeutung (vgl. BGE 120 V 224 E. 4c, 114 V 315 E. 5c; LGVE 1986 III Nr. 43). Das Gericht kann sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es hat andererseits insoweit davon abzuweichen, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts bzw. des kantonalen Rechts nicht in Einklang stehen (vgl. dazu auch BGE 133 II 305 E. 8.1, 123 II 16 E. 7; vgl. auch LGVE 2013 IV Nr. 6 E. 3b).\nAnlässlich des Augenscheins vor Ort hat sich gezeigt, dass in der unmittelbaren Umgebung von Stall und Auslauf des Pferdes \"B\" kein solcher Sozialkontakt gewährleistet ist. An den Auslauf von \"B\" grenzen zwar eine Wiese und Weiden an, doch werden dort gemäss der Auskunft des Beschwerdeführers nur ab und zu Schafe oder Rinder gehalten und somit keine Pferde. Am Tag des Augenscheins konnten dort überhaupt keine Tiere angetroffen werden. Ansonsten werden auf dem Hof des Vermieters, bei dem \"B\" eingestellt ist, keine Pferde mehr gehalten und auch die unmittelbaren Nachbarn halten keine Pferde. Die Weide von \"B\", die am Tag des Augenscheins für \"B\" nicht zugänglich war, da sie kurz zuvor gedüngt worden war, grenzt sodann an das Gelände eines Hundeparcours und an Felder. Zwar ist in Sichtweite ein anderer Pferdehof zu sehen, doch ist dieser sehr weit (mehrere hundert Meter) entfernt. Gleiches gilt für den Hof, auf dem Isländerpferde gehalten werden. Am Tag des Augenscheins waren zudem auch bei diesen beiden Höfen keine Pferde zu sehen. Aufgrund der Entfernung sowie der Tatsache, dass auf den unmittelbar angrenzenden Weiden und Feldern sowie dem eigenen Betrieb keine Pferde gehalten werden, konnte kein Sozialkontakt festgestellt werden. Die Anordnung, das Pferd \"B\" zu vergesellschaften, ist somit begründet, weil eine tatsächliche Einzelhaltung besteht.\n"}