{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-290_2015-05-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10608", "Checksum": "03560c7fba62274435b736f300cb7549"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 290"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 20.05.2015 7H 14 290"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haltungsvorschriften für Pferde; Pferde müssen so gehalten wer-den, dass sie Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu mindestens einem anderen Equiden aufnehmen können. Die Anforderungen sind eng auszulegen (E. 3.6). 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In casu sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt (E. 3.6) und eine ausnahmsweise Einzelhaltung ist nicht zulässig (E. 3.7), auch nicht aus medizinischen Gründen (E. 3.8). | Art. 1, 4 und 6 TSchG; Art. 3, 4, 5, 14 und 59 TSchV. | Veterinärwesen\n\n\nZweck des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) ist der Schutz der Würde und das Wohlergehen des Tieres (Art. 1 TSchG ). Nach Art. 4 Abs. 1 TSchG hat, wer mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen (lit. a) und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für deren Wohlergehen zu sorgen (lit. b). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein. Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden (Art. 3 Tierschutzverordnung [TSchV; SR 455.1]). Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält (Art. 4 Abs. 1 TSchV). Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen (Art. 5 Abs. 1 TSchV). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 TSchV). Abweichungen von Vorschriften zur Tierhaltung und zum Umgang mit Tieren sind zulässig, soweit sie aus medizinischen Gründen erforderlich sind (Art. 14 Satz 1 TSchV).\nPferde dürfen nicht angebunden gehalten werden (Art. 59 Abs. 1 TSchV). Liegeplätze in Unterkünften müssen ausreichend mit geeigneter, sauberer und trockener Einstreu versehen sein (Art. 59 Abs. 2 TschV). Zudem müssen Pferde so gehalten werden, dass sie Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Pferd haben. Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen eine befristete Ausnahmebewilligung für ein einzeln gehaltenes, altes Pferd erteilen (Art. 59 Abs. 3 TSchV).\nFraglich ist im vorliegenden Fall einerseits, ob das Pferd \"B\" in Sicht-, Hör- und Geruchskontakt zu anderen Pferden, wozu gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. p TSchV neben den Pferden auch Ponys, Esel, Maultiere und Maulesel zählen, besteht.\nDie Bestimmung von Art. 59 TschV wurde im Rahmen der Totalrevision der Tierschutzverordnung am 23. April 2008 in Kraft gesetzt. Damals wurden generell die Bestimmungen zur Haltung von Pferden in die Tierschutzverordnung aufgenommen (vgl. Bericht über die Ergebnisse des Anhörungsverfahrens zum Entwurf der Revision der Tierschutzverordnung [TSchV] vom 19.3.2007, Anhang 3 Ziff. 7, abrufbar unter https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/ind2006.html). Demnach soll mit den Bestimmungen zur Haltung von Pferden der Sozialkontakt unter den Pferden sichergestellt werden.\nDa für die Einzelhaltung im Übrigen eine ausdrückliche Ausnahmebewilligung nötig ist (vgl. Art. 59 Abs. 3 zweiter Satz TSchV), bedeutet dies im Umkehrschluss, dass die Anforderungen an den Sicht-, Hör- und Geruchskontakt bei der Pferdehaltung eng auszulegen sind. Die Distanz zu einem anderen Equiden darf somit nicht zu gross sein, um einen minimalen, artgerechten Sozialkontakt zu ermöglichen. Die technischen Weisungen über den baulichen und qualitativen Tierschutz des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV vom 1. Oktober 2014 (Tierschutz-Kontrollhandbuch) sprechen in diesem Zusammenhang davon, dass das zweite Tier auf demselben Betrieb zu halten ist (vgl. S. 10 des Tierschutz-Kontrollhandbuchs). Letztere Weisungen stellen zwar keine für die Gerichte verbindlichen Rechtsgrundlagen dar; sie gehören damit nicht zum Bundesrecht und vermögen deshalb keine Rechte oder Pflichten der Bürger zu begründen (vgl. dazu hinsichtlich der Kreisschreiben, Wegleitungen, Merkblätter, Richtlinien, Rundschreiben und Weisungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung: BGE 131 II 1 E. 4.1). Sie sind aber Ausdruck der Anforderungen an den Vollzug des Bundesrechts in den Kantonen; und sind auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit von gewisser Bedeutung (vgl. BGE 120 V 224 E. 4c, 114 V 315 E. 5c; LGVE 1986 III Nr. 43). Das Gericht kann sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es hat andererseits insoweit davon abzuweichen, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts bzw. des kantonalen Rechts nicht in Einklang stehen (vgl. dazu auch BGE 133 II 305 E. 8.1, 123 II 16 E. 7; vgl. auch LGVE 2013 IV Nr. 6 E. 3b)."}