{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-290_2015-05-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10608", "Checksum": "03560c7fba62274435b736f300cb7549"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 290"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 20.05.2015 7H 14 290"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haltungsvorschriften für Pferde; Pferde müssen so gehalten wer-den, dass sie Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu mindestens einem anderen Equiden aufnehmen können. Die Anforderungen sind eng auszulegen (E. 3.6). In casu sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt (E. 3.6) und eine ausnahmsweise Einzelhaltung ist nicht zulässig (E. 3.7), auch nicht aus medizinischen Gründen (E. 3.8). | Art. 1, 4 und 6 TSchG; Art. 3, 4, 5, 14 und 59 TSchV. | Veterinärwesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:34", "Checksum": "8ac71ee926ea3d324981319df5c627db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 20.05.2015 7H 14 290\nRegeste:\nHaltungsvorschriften für Pferde; Pferde müssen so gehalten wer-den, dass sie Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu mindestens einem anderen Equiden aufnehmen können. Die Anforderungen sind eng auszulegen (E. 3.6). In casu sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt (E. 3.6) und eine ausnahmsweise Einzelhaltung ist nicht zulässig (E. 3.7), auch nicht aus medizinischen Gründen (E. 3.8). | Art. 1, 4 und 6 TSchG; Art. 3, 4, 5, 14 und 59 TSchV. | Veterinärwesen\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 4. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Veterinärwesen |\n| Entscheiddatum: | 20.05.2015 |\n| Fallnummer: | 7H 14 290 |\n| LGVE: | |\n| Gesetzesartikel: | Art. 1, 4 und 6 TSchG; Art. 3, 4, 5, 14 und 59 TSchV. |\n| Leitsatz: | Haltungsvorschriften für Pferde; Pferde müssen so gehalten wer-den, dass sie Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu mindestens einem anderen Equiden aufnehmen können. Die Anforderungen sind eng auszulegen (E. 3.6). In casu sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt (E. 3.6) und eine ausnahmsweise Einzelhaltung ist nicht zulässig (E. 3.7), auch nicht aus medizinischen Gründen (E. 3.8). |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Das Bundesgericht trat auf eine gegen diesen Entscheid geführte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein (BGer-Urteil 2C_551/2015 vom 26.6.2015). | |\n| Entscheid: | A. A hält an seinem Wohnort in Z das Freibergerpferd \"B\", drei Hunde und zwei Hängebauchschweine. Anlässlich einer Kontrolle der Tierhaltung vor Ort stellte der Veterinärdienst des Kantons Luzern (…) fest, dass \"B\" alleine und nicht mit einem anderen Pferd vergesellschaftet gehalten wird. Zudem fehlte für den dem Veterinärdienst bis dahin unbekannten, vierten Hund \"C\" der ANIS Tierdatenbankeintrag sowie der Sachkundenachweis des praktischen Teils für Hundehalter. Ausserdem wurde festgestellt, dass der Tod des Pferdes \"D\" noch nicht in der Tierdatenbank Agate mutiert worden war.\nAm (…) verfügte der Veterinärdienst folgendes: \"1. Ihr Pferd \"B\" ist so zu vergesellschaften, dass mindestens Sicht-, Hör- und Geruchskontakt zu einem anderen Tier der Pferdegattung gewährleistet ist. Frist: spätestens bis 30. April 2015. 2. Ihr Gesuch um eine unbefristete Ausnahmebewilligung für die Einzelhaltung Ihres Pferdes \"B\" wird abgelehnt. 3. Das Pferd \"D\" ist korrekt bei der Agate-Datenbank (Tierverkehrs-Datenbank) abzumelden. Frist: 31. Oktober 2014. 4. Die Meldungen bei der Tierverkehrs-Datenbank müssen stets korrekt ausgeführt werden: Frist: ab sofort. 5. Der Hund \"C\" muss einem Tierarzt zur Kennzeichnung/Registrierung vorgestellt und korrekt in der ANIS-Datenbank registriert werden: Frist 15. Oktober 2014. 6. Mit dem frisch erworbenen Hund muss innerhalb eines Jahres nach Erwerb des Hundes der praktische Kursteil des Sachkundenachweises für Hundehalter absolviert werden. Frist: spätestens 1. September 2015. 7. Sie haben die amtlichen Kosten () ... zu tragen.\"\nGegen diese Verfügung erhob A (…) Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. (…)\nAus den Erwägungen:\nDer Beschwerdeführer bringt vor, der Hund \"C\" sei wie verlangt (…) gechipt worden, und zwar auf den Namen der Halterin, F. Ebenso sei das Pferd \"D\" bei der Tierdatenbank \"Agate\" abgemeldet worden.\nDer Veterinärdienst führt aus, es sei durchaus möglich, dass der Hund \"C\" wie verlangt gechipt worden und die Kennzeichnung in der ANIS-Datenbank aufgrund der administrativen Abläufe noch nicht registriert gewesen sei. Da indes als Tierhalterin F eingetragen sei, liege die Verantwortung in dieser Angelegenheit jetzt bei ihr.\nDa der Beschwerdeführer einerseits nachweisen konnte, dass die Registrierung des Hundes \"C\" innert Frist nachgeholt wurde, er andererseits nicht der Halter dieses Hundes ist, erweist sich die Verfügung bezüglich der Registrierung des Hundes \"C\" wie auch der Auflage den praktischen Kursteil des Sachkundeausweises für Hundehalter betreffend als unrichtig. Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen.\nDie Abmeldung des Pferdes \"D\" aus der Tierverkehrsdatenbank Agate erfolgte am Verfügungstag. Zugunsten des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass der bei den Akten liegende Brief am 22. September 2014 (vi.Bel. 3) tatsächlich versendet wurde und es diesbezüglich ebenfalls aufgrund von administrativen Abläufen zu einer verzögerten Mutation in der Datenbank Agate gekommen ist. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt teilweise gutzuheissen.\n3.1. Zu prüfen bleibt, ob das Einzelhaltungsgesuch des Beschwerdeführers für sein Pferd \"D\" zu Recht abgewiesen wurde und dieses Pferd zu vergesellschaften ist.\nDer Beschwerdeführer begründet sein Gesuch um Gewährung der Einzelhaltung für das Pferd \"D\" damit, dass dieses nicht vergesellschaftet werden könne, weil es nicht mit anderen Pferden auskomme, aggressiv auf Artgenossen reagiere und im Konflikt schon andere Pferde verletzt habe; zudem sei es schwierig, ihn auf einem Pferdehof einzustellen, weil sein Penisschlauch aufgrund einer Penislähmung regelmässig gereinigt werden müsse.\nDie Vorinstanz erachtet demgegenüber die Anforderungen für eine ausnahmsweise Einzelhaltung als nicht erfüllt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tierschutzverordnung sei das Pferd \"D\" erst neun Jahre alt gewesen, womit es sich bei diesem nicht um ein altes Pferd handle. Das Pferd sei im Übrigen so zu vergesellschaften, dass mindestens Sicht-, Hör-, und Geruchskontakt zu einem anderen Tier der Pferdegattung gewährleistet sei."}