Abs. 7 und Art. 46 SER vorgesehene Bemessung der Betriebsgebühr – insbesondere der Mengengebühr – nicht mit dem übergeordneten Recht, namentlich nicht mit dem verfassungsmässigen Verursacherprinzip, vereinbar ist. Daher dürfen diese Bestimmungen des SER vorliegend nicht zur Anwendung gelangen (vgl. § 37 VRG). |