angesichts der grossen Unterschiede zwischen den Gemeinden sei eine Bandbreite im Verhältnis von Grund- und Verbrauchsgebühr allgemein anerkannt. Aber gänzlich oder nahezu gänzlich auf die Erhebung einer Mengengebühr zu verzichten, sei bundesrechtswidrig (E. 6.4). Im Übrigen bestätigte es, dass auch das Äquivalenzprinzip verletzt sei, wenn der individuelle Verbrauch nicht in die Bemessung der Abwassergebühr einbezogen werde (E. 6.5). 6.10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 45 Abs. 3 lit. b i.V.m. Abs. 7 und Art.