b dann eine Mindestgebühr vor, welche einem Ansatz von 50 m3 Frischwasser entsprechen soll, wenn die Gemeinden allgemeine Steuermittel für die Finanzierung der Siedlungsentwässerung beiziehen müssen. Diese Umstände sind bei der Beschwerdegegnerin nicht gegeben (vgl. Art. 39 Abs. 1 SER). Aber selbst wenn diese Bestimmung zur Anwendung gelangen würde, regelt das kantonale Recht allein einen Schwellenwert, ab welchem Steuermittel beigezogen werden dürfen. Ein Absehen vom Verursacherprinzip bei der Bemessung der Gebühren gegenüber dem Verbraucher lässt sich daraus nicht ableiten.