URP 1999, S. 532). Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin, eine feinere Stufung z.B. aufgrund der Zimmeranzahl oder das Anbringen von Wasserzählern sei nicht praktikabel bzw. wäre mit zusätzlichen Kosten verbunden, vermag nicht zu überzeugen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es unzumutbar sein soll z.B. mittels schriftlicher Befragung bzw. Auferlegung einer Auskunftspflicht, die Anzahl Zimmer in Erfahrung zu bringen. Auch erweisen sich Wasserzähler nicht als ungeeignet und mit zu hohen Kosten verbunden. So kann von den Grundeigentümern durchaus verlangt werden, dass sie – auf eigene Kosten – einen Wasserzähler auf ihrem Grundstück anbringen und der Gemeinde die Verbrauchsmenge mitteilen.