Dabei wird allerdings ein mehrmaliges Ablesen des Wasserzählers pro Jahr als in der Regel zu aufwändig erachtet. Als eine weitere Möglichkeit wird vorgeschlagen, den Mengenpreis zur Deckung der variablen Betriebskosten (rund 30 % der gesamten Benutzungsgebühr) und den Grundpreis so festzulegen, dass er die restlichen Kosten deckt und z.B. in Abhängigkeit der Anzahl Betten erhoben wird.