Die blosse Unterscheidung zwischen Ferienwohnungen bzw. Ferienhäuser und Wohnwagen mit stationären Anschlüssen genügt dagegen nicht, um den Mindestanforderungen des verfassungsmässigen Verursacherprinzips Rechnung zu tragen. Für die besondere Situation in touristischen Regionen mit saisonabhängigen Spitzenbelastungen empfiehlt die Lehre sodann, dass aus ökonomischer Sicht eine zweigeteilte Mengengebühr geführt werden müsste: Eine sehr hohe Mengengebühr in der Hauptsaison, welche die Betriebskosten und die Kapitalgrenzkosten abdeckt und eine tiefere Mengengebühr in der Zwischensaison in der Höhe der variablen Betriebskosten.