6.6. Zwar ist aus Praktikabilitätsüberlegungen gerade bei Ferienwohnungen eine gewisse Schematisierung auch bei der Benützungsgebühr und insbesondere auch bei der Verbrauchsgebühr nicht ausgeschlossen. Allerdings wären dafür differenziertere Kriterien heranzuziehen, welche immerhin eine gewisse Annäherung an den konkreten Wasserverbrauch erlauben würden (vgl. Karlen, a.a.O., S. 558 f.). Die blosse Unterscheidung zwischen Ferienwohnungen bzw. Ferienhäuser und Wohnwagen mit stationären Anschlüssen genügt dagegen nicht, um den Mindestanforderungen des verfassungsmässigen Verursacherprinzips Rechnung zu tragen.